Hundeverein Gäufelden - Flinke Pfoten e.V.
Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv)
gegründet 1999
S A T Z U N G
Fassung vom 21. Mai 2018
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15. Juni 2018
Tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 6. Dezember 2018 in Kraft
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hundeverein Gäufelden – Flinke Pfoten e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gäufelden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein dient der Förderung des Hundesports.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv), der seinerseits Mitglied im Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des swhv und VDH und deren Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 2a Ehrenamtspauschale/Aufwandsentschädigungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (§ 3 Nr. 26a EStG) nach folgenden Kriterien gezahlt wird:
a. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass weitere Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
b. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
c. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende; im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende.
2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (derzeit § 3 Nr. 26 EStG). Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Dokumentenkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
a. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
b. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.
§ 3 Aufgaben und Grundsätze
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Beratung aller Mitglieder in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen. Durch die entsprechende Anleitung und Unterweisung der Hundehalter soll gleichzeitig deren sportliche und körperliche Betätigung gefördert werden.
2. Er bietet Hundehaltern die Möglichkeit, ihre Hunde in verschiedenen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
3. Er verpflichtet sich tierschützerische Belange und tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Ausbildung von Hunden zu beachten und einzuhalten.
4. Er unterstützt und fördert auch Jugendliche bei der hundesportlichen Arbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche ab Vollendung des 7. Lebensjahrs oder juristische Person werden.
2. Das Mitglied verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen und artgerechten Hundehaltung; sowie dazu, bei der hundesportlichen Ausbildung und Arbeit d die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (Jugendliche, Kinder, betreute Personen etc.) ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Die Ablehnung des Antrages durch den Vorstand erfolgt in schriftlicher Form, sie bedarf jedoch keiner Begründung.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. bei Austritt mit Zugang der Austrittserklärung an den gesetzlichen Vorstand
b. mit dem Tod des Mitglieds
c. durch Streichung aus der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss mit dem Beschluss des Vorstands
2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern. Auch wenn der vereinsinterne Rechtsweg beschritten wird, tritt der Verlust zu folgenden Zeitpunkten ein. Die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt. Das betroffene Mitglied ist – sofern er/sie Vorstandsmitglied ist, nicht stimmberechtigt.
§ 7 Erlöschen durch Austrittserklärung
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dieser ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an den Vorstand zu richten. Andernfalls setzen sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung fort. Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Der Vorstand kann den Austritt ohne Einhaltung der obigen Frist annehmen.
§ 8 Erlöschen durch Streichung
1. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Abmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
2. Das betroffene Mitglied hat gegen die Streichung aus der Mitgliederliste den Rechtsbehelf des Einspruchs. Das Nähere regelt§ 9 Abs. 2 dieser Satzung
§ 9 Erlöschen durch Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein nach schriftlicher Anhörung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder verstößt.
2. Über den Ausschluss oder die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist der Rechtsbehelf des Einspruchs möglich. Der Einspruch ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung einzulegen.
§ 10 Beitrag
1. Es sind Beiträge (Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden) laut der Beitragsordnung zu leisten.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgestellt und geändert werden kann.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
4. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich zur Ableistung von Arbeitsstunden zugunsten des Vereins. Nicht erbrachte Arbeitsstunden werden vom Mitglied abgegolten. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 11 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung und Anlagen des Vereins im Rahmen der Platzordnung zu benutzen, die vom Vorstand jederzeit geändert werden kann; an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Zwecke aufzuhalten oder denjenigen Gästen zur Verfügung zu stellen, denen der Verein den Zugang bzw. Benutzung gestattet
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben.
3. Passive Mitglieder sind nicht berechtigt, am Ausbildungsbetrieb teilzunehmen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung und den Ordnungen sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf dem Vereinsgelände und in der Führung von Hunden (Vorbildfunktion).
3. Jeder Hundehalter muss alle seine Hunde haftpflichtversichert haben. Ein Nachweis muss auf Verlangen erbracht werden.
4. Jeder Wohnortwechsel, Wechsel der Bankverbindung oder Namensänderung ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 13 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes sind:
a. der 1. Vorsitzende
b. der 2. Vorsitzende
c. der Schriftführer
d. der Kassenwart
e. der Jugendleiter,
f. zwei Ausbildungsleiter
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind de 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von Wahlperioden auf Dauer von 4 Geschäftsjahren alternierend gewählt. Die Wahlperioden ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen.
a. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
b. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied aus dem Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird im zweijährigen Wechsel aufgeteilt in Wahlgruppen A und B gewählt. Diese setzen sich wie folgt zusammen.
a. Wahlgruppe A
1. Vorsitzender
Kassenwart
Jugendleiter
1. Ausbildungsleiter
b. Wahlgruppe B
2. Vorsitzender
Schriftführer
2. Ausbildungsleiter
5. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.
6. Die Ausbildungsleiter werden mind. sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung von den Übungsleitern mit einfacher Mehrheit gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
7. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3. Dem Vorstand obliegt weiter die Sanktionierung von vereinsschädigenden Verhalten; insbesondere die schriftliche Abmahnung, die Streichung von der Mitgliederliste (§ 8) und den Ausschluss (§ 9) eines Mitglieds.
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre zu Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses.
3. Einer der Kassenprüfer berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung.
4. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
b. Entlastung der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen
e. Wahl der Vorstandsmitglieder
f. Behandlung der Anträge sowie Abstimmung darüber
§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss im ersten Halbjahr eines jeden Jahres abgehalten werden.
2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt. In diesem Falle ist der Vorstand berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen.
3. Jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder Aushang unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Versand der E-Mail. bzw. mit dem Tag des Aushangs.
4. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung unter Dringlichkeitsgesichtspunkten dies beschließt.
§ 19 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Dieses ist vom Schriftführer aufzubewahren und kann auf Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter zu übertragen.
5. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn nur 1 Mitglied dies beantragt.
6. Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder des Vereins, ausgenommen sind Jugendliche unter 14 Jahren.
7. Jugendliche über 14 Jahren sind stimmberechtigt und besitzen das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 20 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend setzt sich bis zu deren Volljährigkeit aus minderjährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist der Jugendleiter zuständig.
§ 21 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat und in der Mitgliederversammlung zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins eine Auflösung beschließen. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Gemeinde Gäufelden) oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege oder der Förderung der Hundezucht.
§ 22 Datenschutz im Verein
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDVSystem gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Als Mitglied des Südwestdeutschen Hundesportverbands swhv ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die vollständige Adresse, das Datum des Ein- bzw. Austritts, im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, eMail- Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.
4. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
5. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gäufelden, Regionalzeitungen, auf der Facebook Seite des Hundevereins Gäufelden – Flinke Pfoten e.V.) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 23 Sonstiges
1. Ist eine Frau Amtsträgerin, so ist die entsprechende Funktionsbezeichnung durch die weibliche Form zu ersetzen.
2. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Beschlüssen über Änderungen der Satzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 2018 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gäufelden, den 15. Juni 2018
Andy Böhme 1. Vorsitzender
Frederik Volz 2. Vorsitzender
Cornelia Egger Kassenwartin